Musik und Sport – GEMA und DOSB schließen neuen Vertrag

20. Apr 2014

Sportveranstaltungen sind ohne Musik quasi undenkbar. Ebenso wird auf Weihnachts- und Abteilungsfeiern häufig Musik gespielt. Deren Verwendung ist an Vorgaben gebunden, die vielen nicht bewusst sind. Die daraus erwachsenden Pflichten können sehr teuer werden, wenn ihnen nicht nachgekommen wird.

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfäligungsrechte (GEMA) und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) haben für die Sportvereine in Deutschland einen neuen Vertag geschlossen. Er bietet im Wesentlichen eine finanzielle Entlastung für die Sportvereine, weil er Rabatte vorsieht. Einen Schritt weiter gehen die Zusatzvereinbarungen, die die Landessportbünde mit der GEMA getroffen haben. Diese Zusatzvereinbarungen entlasten die Mitgliedsvereine massiv.

Wir haben die Vertragswerke für unsere Abteilungs- und Übungsleiter ausgewertet und die wichtigsten Inhalte zusammengefasst.

 Grundsätze

Musikaufführungen sind generell genehmigungspflichtig! Für jede Aufführung muss eine Vergütung gezahlt werden!
Unter bestimmten Voraussetzungen wird Sportvereinen ein besonderer Tarif gewährt, der einen Nachlass von etwa 20% gegenüber dem Regelsatz beinhaltet. Bei bestimmten Veranstaltungen deckt die jährliche Pauschalzahlung des DOSB alle Vergütungsansprüche der GEMA ab. Die Vereine müssen für bestimmte Veranstaltungen keine Gebühren für die Aufführung von Musik zahlen.
Jede öffentliche Aufführung muss jedoch rechtzeitig vor der Veranstaltung bei der zuständigen GEMA-Bezirksdirektion angemeldet werden. Verspätete Anmeldungen werden mit der doppelten Normalgebühr berechnet.

Gebührenfreie, abgegoltene Veranstaltungen

Folgende Veranstaltung- und Aufführungsstypen sind durch die Pauschalzahlung des DOSB an die GEMA abgegolten und müssen nicht durch die Sportvereine separat bezahlt werden.

  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende und Weiterbildungen
  • Weihnachtsfeiern
  •  Jahres- oder Saisonabschlußfeiern ohne Tanz (also ohne Diskoangebot)
  • Festakte bei offiziellen Anlässen
  • Totenfeiern
  • Eintrittsfreie Karnevalsveranstaltungen der Jugend
  • Elternabende von Jugendgruppen ohne Tanz (also ohne Diskoangebot)
  • Training und Amateur-Wettbewerbe in Sportarten, die auf Musik angewiesen sind (z.B. Wasserballett), mit nicht mehr als 1.000 Besuchern
  • Radio-, TV- und Musikaufführung in nicht öffentlichen und nicht bewirtschafteten Räumen (gilt also nicht für Vereinsheime mit Kiosk oder Bewirtung)
  • Reine Sport- und Spielfeste (gilt also für Turniere und Wettkampfbetrieb)
  • Musiknutzung bei der Vorstellung einer Sportart (also z.B. öffentliche Auftritte zur Mitgliederwerbung)
  • Gebührenfreie Kurse für Vereinsmitglieder (gilt nicht für Kurse mit Kursgebühr oder für die eine befristete Mitgliedschaft verpflichtend ist)
  • Musikalische Umrahmung (Pausenmusik) bei Sportveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern, solange der Musizierende (DJ) keine Entlohnung erhält

Das vollumfängliche Vertragswerk können Sie hier als pdf-Dokument herunterladen: Broschüre „Sport und GEMA“ (Stand 03/2014)

Wir empfehlen unseren Abteilungsleitern, sich vor einer Veranstaltung mit dem Landessportbund NRW in Verbindung zu setzen, um sich individuell beraten zu lassen.

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